Diverse Internetportale bieten zwischenzeitlich die Möglichkeit an, Anträge auf Kirchenaustritt online zu erstellen.

Hierzu weist das Amtsgericht Warburg auf Folgendes hin:

Die Erklärung des Kirchenaustritts kann nach dem Gesetz nicht online oder in einfacher Schriftform erfolgen.

Der Austritt bedarf vielmehr einer Erklärung entweder

  • bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Erklärende seinen/ihren ersten Wohnsitz hat, nach persönlicher Vorsprache dort oder 
  • bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zum Kirchenaustritt.