Diverse Internetportale bieten zwischenzeitlich die Möglichkeit an, Anträge auf Kirchenaustritt online zu erstellen.
Hierzu weist das Amtsgericht Warburg auf Folgendes hin:
Die Erklärung des Kirchenaustritts kann nach dem Gesetz nicht online oder in einfacher Schriftform erfolgen.
Der Austritt bedarf vielmehr einer Erklärung entweder
- bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Erklärende seinen/ihren ersten Wohnsitz hat, nach persönlicher Vorsprache dort oder
- bei einer Notarin/einem Notar in öffentlich beglaubigter Form.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zum Kirchenaustritt.