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Kontakt per E-Mail

Der elektronische Übermittlungsweg über die vorgenannte E-Mail-Adresse dient ausschließlich dazu, nicht formbedürftige Mitteilungen zu übersenden. In Rechtssachen können daher auf diesem Wege insbesondere Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen nicht zu Verfahren übersandt werden, die anhängig sind oder anhängig gemacht werden sollen, da die Identität des Absenders nicht mit Sicherheit feststeht.

Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr mit den Justizeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen:

In gerichtlichen Verfahren können Schriftsätze, Mitteilungen oder sonstige Einsendungen an das zuständige Gericht auf elektronischem Wege übersandt werden, wenn die Landesregierung dies durch Rechtsverordnung bestimmt hat, wobei die Zulassung der elektronischen Form auch auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt sein kann (vergleiche § 130a Absatz 2 ZPO, § 55a Absatz 1 VwGO, § 52a Absatz 1 FGO, § 65a Absatz 1 SGG, § 46b Absatz 2 ArbGG, § 41a Absatz 2 StPO, § 110a Absatz 2 OWiG).