Der Geschäftsverteilungsplan der Richterinnen und Richter wird vom Präsidium des Gerichts durch Beschluss festgelegt. Er ist notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern den „gesetzlichen Richter“ im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu gewährleisten.

Der beschlossene Geschäftsverteilungsplan unterliegt im Laufe des Geschäftsjahres Veränderungen. Die jeweils geltende Fassung ist hier eingestellt. Maßgeblich ist jedoch der ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit den jeweiligen Änderungsbeschlüssen des Präsidiums.