Historischer Überblick

Schon bis zum 19. Jahrhundert verfügte die Stadt Warburg über ein ausgeprägtes Rechts- und Gerichtswesen, das zunächst von den durch den Fürstbischof eingesetzten Frei- und Gografen getragen wurde. Im Laufe der Jahrhunderte wandelte sich die Gerichtsbarkeit vielfach und sie hatte ihre besondere Bedeutung in der auf bischöflichem Privileg beruhenden Ratsgerichtsbarkeit.
Seit dem Beitritt der beiden Städte Altstadt und Neustadt zum Hansebund im Jahre 1364 wuchs die Macht der Gerichtsbarkeit.
Nachdem im Jahre 1436 die beiden selbständigen Städte Altstadt und Neustadt Warburg sich vereinigten und sich durch den „ Großen Breff“ eine „einrätige“ Verfassung und gemeinsame Verwaltung gaben, wurde auch ein mit ehrbaren Bürgern besetztes Ratsgericht gegründet.

1613 bewilligte der Fürstbischof der Stadt Warburg den Gebrauch der „Wasserwippe“, womit geringere Vergehen insbesondere Garten- und Felddiebstahl, geahndet wurden. Mit Erfolg konnte sich die Stadt Warburg gegenüber den Landesherren durchsetzen, die Gerichtsbarkeit wieder ganz durch bischöfliche Beamte ausüben zu lassen.

Durch die Wirren und Folgen des Dreißigjährigen (1618 - 1648) und Siebenjährigen (1756 - 1763) Krieges erstarkte in den Städten auch das Rechtswesen. Die Probleme des wirtschaftlichen und sozialen Wandels konnten von den städtischen Laiengerichten nicht mehr bewältigt werden. Der Ruf nach gelehrten Richtern wurde laut. So ist es erklärlich, dass das Ansehen der Laienrichter immer mehr schwand und die Bürger ihr Recht bei den mit studierten Juristen besetzten landesherrlichen Gerichten suchten. Da nützte auch die Berufung auf überlieferte Gewohnheiten und Privilegien nicht mehr viel.

Ende des 18. Jahrhunderts zeigte sich im Hochstift Paderborn eine weitgehende Zerrissenheit in der Organisation der Gerichte. Die Hochkanzlei des Bischofs übte gesetzgebende, verwaltende und rechtsprechende Funktionen zugleich aus. Es wurden Verfahren ganz oder teilweise auf bischöfliche Untergerichte, somit auch auf das Warburger Ratsgericht delegiert.

Eine entscheidende Änderung der für Warburg bedeutsamen Gerichtsverhältnisse setzte ein, als nach jahrelangem Tauziehen um die territoriale Neugliederung der nord-westdeutschen Gebiete, die westfälischen Fürstbistümer als Treibgut der Politik aufgelöst wurden. Das Fürstentum Paderborn und damit auch die Stadt Warburg fielen nach einem zwischen Frankreich und Preußen geschlossenen Geheimvertrag vom 23.05.1802 ohne Befragung der Bevölkerung an Preußen. König Friedrich Wilhelm III ernannte zum Leiter der neuen westfälischen Zivilorganisationskommission den Freiherrn von Stein, der auch der Präsident der neugebildeten Kriegs- und Domänenkammer wurde.
Von Stein führte die Säkularisation der Preußen zugefallenen Fürstbistümer entsprechend dem Reichsdeputationshauptschluss vom 25.02.1803 durch. Das preußische Gerichtswesen war zu dieser Zeit bereits straff und vorbildlich organisiert. In den Landesteilen galten für den Bereich des Zivilrechts das 1794 in Kraft getretene Allgemeine Preußische Landrecht und die allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten (1793 –1795). Diesen Gesetzen folgte für das Gebiet des Strafrechtes und des Strafprozesses im Jahre 1805 die erste preußische Kriminalordnung.

Die ordentlichen Gerichte, die für alle Rechtsangelegenheiten zuständig waren, für die keine Standesgerichtsbarkeit durch Adel, Offiziere, Geistliche, Klöster und Universitäten bestand, waren in drei Instanzen gegliedert:
Untergericht, Landesjustizkollegium und Geheimes Obertribunal. Im ehemaligen Fürstbistum Paderborn wurden nach dem Anschluss an Preußen die bisherigen Obergerichte zu einer Regierungsdeputation zusammengefasst. Das bischöfliche Officialat als rein geistliches Gericht blieb bestehen.

Die Regierungsdeputation war für Kriminalsachen und für Berufungen gegen Entscheidungen der Untergerichte zuständig. Sie erhielt später die Befugnisse eines Justizkollegiums, also der zweiten Instanz im Aufbau der Preußischen Gerichtsbarkeit. Die Neuordnung der Untergerichte erfolgte später.
Für eine Übergangszeit wurde die Rechtssprechung in Warburg und wie auch den übrigen preußischen Städten, dem für die Justiz und Polizei zuständigen Bürgermeister übertragen, der von einem beamteten Sekretarius unterstützt wurde.

Der erste Justiz- und Polizeidirektor in Warburg war der am 15.10.1768 in Warburg geborene Wilhelm Franz Joseph Xaverius von Hiddessen, der bereits ab 1801 bischöflicher Justizbeamter in Warburg gewesen war.
1804 endete die Zuständigkeit der Bürgermeister im Bereich der Justiz.
Später wurden im Bereich des ehemaligen Hochstiftes Paderborn in Delbrück, Neuhaus, Büren, Steinheim, Dringenberg und Warburg sechs Justizämter eingerichtet, die von Referendaren, Advokaten oder anderen rechtsgelehrten Personen geleitet wurden. Das alte überlieferte Recht blieb zunächst bestehen; jedoch galt auch allgemein das Preußische Landrecht von 1794, das im Konfliktsfalle den Vorrang vor dem Ortsrecht hatte.

Diese Entwicklung wurde unterbrochen, als im Tilsiter Frieden von 1807 das Königreich Preußen den Bezirk der Regierungsdeputation Paderborn an Frankreich abtrat und dieses Gebiet den Königreich Westfalen zugeordnet wurde. Das von Jérôme, dem Bruder Napoleons, vom der Hauptstadt Kassel aus verwaltete Königreich Westfalen wurde in Kantone eingeteilt.  Auch Warburg war Sitz eines solchen Kantons mit eigenem Friedensgericht. Der bisherige Bürgermeister von Hiddesssen blieb als königlich-westfälische Maire im Amt. Warburg gehörte mit den Kantonen Borgentreich, Rösebeck, Peckelsheim, Dringenberg und Gehrden zum Distrikt Höxter, der wiederum dem Fulda Departement zugeordnet war. Die Gemeinde Herlinghausen gehörte jetzt zum Kanton Niedermeiser und die Gemeinden Germete, Welda, Wormeln und Calenberg zum Kanton Volkmarsen, beide Kantone im Distrikt Kassel.

Im Corvinus-Haus wurde ein Justizamt eingerichtet.
Im Bereich des Königsreichs Westfalen galten seit dem 01.01.1808 die französische Gerichtsverfassung und der Code Napoléon. Dem Friedensgericht in Warburg war das Distriktgericht in Höxter als Berufungsgericht übergeordnet. Als letzte Instanz waren die Appellationsgerichte in Kassel und Celle zuständig, zusätzlich auch ein Kassationsgerichtshof in Kassel.
Nach dem Ende der Franzosenzeit wurden die preußischen Herrschaftsverhältnisse wieder hergestellt. Der Preußische Staat führte nach und nach neue Reformen durch. Es wurden auch neue Verwaltungsbezirke geschaffen.

1816 entstand der Kreis Warburg.

Dieser neue Verwaltungsbezirk wurde im Amtsblatt Nr. 1 des Jahres 1816 der Königlich-Preußischen Regierung zu Minden verkündet. Der Kreis Warburg bestand aus den früheren Kantonen Dringenberg, Gehrden, Volkmarsen, Germete, Welda, Wormeln und Calenberg und der Gemeinde Herlinghausen aus dem früheren Konton Niedermeiser. Volkmarsen gehörte dem Kreis Warburg nur bis 1817 an und wurde dann von Preußen an Kurhessen abgetreten. Mit der Verwaltungsreform ging die Justizreform einher.

Über die Schwerpunkte der Arbeit des Warburger Gerichts im 19. Jahrhundert ist zuverlässiges Quellenmaterial nicht vorhanden. Es darf jedoch angenommen werden, dass hier wie andernorts bei der großen Armut der Bevölkerung Zahlungsprozesse und Schuldeintreibungen in die neu angelegten Grund- und Hypothekenbücher, sowie in der Kriminalgerichtsbarkeit Holzdiebstähle und Wilddiebereien im Mittelpunkt standen. Nach einer Statistik waren im Jahre 1837 bei sämtlichen Gerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Paderborn 18.616 Straf- und Kriminalsachen anhängig, davon allein 15.203 Sachen wegen Holzdiebstahls und anderer Forst- und Hutungsdelikte. Hierin zeichnet sich die große Armut und Not der Bevölkerung ab.

In dem rein agrarisch strukturierten Kreis Warburg waren die Bürger extremen Belastungen ausgesetzt,
- durch die Kriege am Anfang des Jahrhunderts
- durch die Ablösesummen, die die spannfähigen Bauern zur Befreiung von der bisherigen Leibeigenschaft zu zahlen hatten und durch die seit 1822 eingeführten Steuerforderungen des preußischen Staates.

Dies alles hat dazu geführt, dass sich immer mehr Bürger verschulden und ihren Grundbesitz verpfänden mussten. Es war kaum noch Bargeld im Umlauf. Anfang des 19. Jahrhundert hatte der Kreis Warburg bereits eine Schuldenlast von 1,5 Millionen Thalern zu verzeichnen. Durch Viehhaltung und Gartennutzung war die Bevölkerung, bestrebt ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu verbessern.
Auch ein im Kreisgericht wohnender Richter soll der Überlieferung nach wegen mangelnder Hof- und Stallflächen Ziegen auf dem Dachboden des Hauses gehalten haben, bis dieser Umstand bei einer der turnusmäßigen Revisionen des Gericht entdeckt wurde.

Durch Verordnung des preußischen Königs vom 02. Januar 1849 wurden die letzten Reste der standesherrlichen, städtischen und patrimonialen Gerichtsbarkeit beseitigt. Jeder Bürger unterstand nunmehr den ordentlichen Gerichten. Die Zahl der Gerichtseingesessenen betrug jetzt etwa 50.000. Sitz des Gerichts sollte die jeweilige Kreisstadt sein. Der Gerichtsbezirk sollte das gesamte Kreisgebiet erfassen. Für jedes Kreisgericht waren zwei Hauptabteilungen vorgesehen. Die erste Abteilung umfasste die Zivil- und Strafsachen, die zweite alle übrigen Angelegenheiten. Das Appellationsgericht blieb in Paderborn. In seinem Bezirk bestanden acht Kreisgerichte und zwar in Paderborn, Bielefeld, Halle, Herford, Höxter, Lübbeke, Minden und Warburg. Das Kreisgericht Warburg unterhielt Gerichtstage in Dringenberg und Borgentreich. Der letzte Gerichtstag in Dringenberg wurde im Dezember 1974 durchgeführt.

Durch das Gerichtsverfassungsgesetz von 1878 wurden die bisherigen Appellationsgerichte aufgelöst. Für jede preußische Provinz wurde ein Oberlandesgericht geschaffen. In dem Ringen um den Sitz dieses Gerichts in der Provinz Westfalen trug Hamm vor Münster den Sieg davon. Aus dem bisherigen Appellationsgericht in Paderborn wurde ein Landgericht. Die Kreisgerichte wurden fortan Amtsgerichte genannt. Für den Kreis Warburg wurde ein zweites Amtsgericht in Borgentreich eingerichtet, das indessen 1932 wieder aufgelöst wurde.

Durch Königliche Verordnung im Jahre 1894 wurde auch der Strafprozess reformiert. Das Ermittlungsverfahren und die Anklageerhebung wurden den neu eingerichteten Staatsanwaltschaften übertragen. Das Urteil musste  aufgrund mündlicher und in der Regel auch öffentlicher Verhandlung ergehen. Bei dem Appellationsgericht wurde für die Fälle schwerer Kriminalität ein Schwurgericht eingerichtet, an dem wieder Laienrichter beteiligt wurden.

bisherige Gerichtsgebäude

Am 01. Januar 1815 wurde für den Bezirk des neuen Kreises ein Land- und Stadtgericht im ehem. Dominikanerkloster eingerichtet. In diesem Kloster, am Bergrücken über dem Diemeltal gelegen, hatten die seit 1281 in Warburg ansässigen Dominikaner im Jahre 1628 eine Laienschule eingerichtet, die den Unterbau für die seit altersher bestehende Klosterschule, die ausschließlich der Ausbildung des Ordensnachwuchses diente, bildete.

Fortan brauchten begabte Jungen aus dem Warburger Raum keine auswärtigen Schulen zur Weiterbildung mehr zu besuchen. Kloster und Schule fielen der Säkularisation am Anfang des 19. Jahrhunderts zum Opfer. Durch allerhöchste Kabinettsorder Königs Friedrich Wilhelm III. von Preußen vom 31.12.1824 wurde die Aufhebung des Klosters genehmigt und unter anderem bestimmt, dass in den Klostergebäuden „ dem Land- und Stadtgericht das jetzige Lokal gegen fernere Mietzahlung“ zu belassen sei. Hieraus folgt, dass das örtliche Gericht seit seiner Selbständigkeit in den Räumen des Klosters untergebracht war. Die Miete betrug 125 Reichstaler jährlich. Von 1835 an erfolgte die Überlassung der Diensträume ohne Entgelt, allerdings gegen Übernahme anteiliger Reparaturkosten.
In den Klostergebäuden befanden sich außer den Dienstzimmern des Gerichts noch das Gefängnis und die Wachtmeisterdienstwohnung, ferner die Wohnungen von vier Lehrern des Königlichen Progymnasiums, sowie die Räume der evangelischen Kirchengemeinde, der durch die Kabinettsorder vom 31.12.1824 auch die Klosterkirche der Dominikaner zum Eigentum übertragen war.

Im Laufe der Zeit erwiesen sich die dem Gericht im Klostergebäude zur Verfügung stehenden Diensträume als nicht mehr ausreichend. Der Direktor des Königlichen Kreisgerichtes stellte daher im Jahre 1858 an die Stadt Warburg den Antrag, dem Justizfiskus das Rathaus zwischen den Städten zur Einrichtung von Diensträumen zu überlassen. Dieser Antrag wurde in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 18.03.1858 unter Vorsitz des Bürgermeisters Fischer und Teilnahme der Ratsherren Block, Frankenberg, Gastwirt Dodt, Kanzleidirektor Finke, Rechtsanwalt Evers, Gastwirt Heidenreich, Rentmeister Böttrich und Kaufmann Schlüter verhandelt. Für die Justizverwaltung war der Kreisgerichtsdikrektor JosefWeingärtner geladen, der 1849 zum Leiter des Kreisgerichts ernannt worden war. Der Antrag der Justizverwaltung wurde abgelehnt, weil seitens der Stadt das Rathaus nicht entbehrt werden könne und dieses Gebäude sowohl in Beziehung auf seine Räumlichkeiten, als auch auf seine bauliche Beschaffenheit und feuergefährliche Lage für die zweite Abteilung des Königlichen Kreisgerichts nicht geeignet sei.

Es wurde dagegen beschlossen, den „ Platz am Pfuhle , soweit er im Eigentum der Stadt ist, dem Justizfiskus zur Disposition zu stellen.“
Bereits am 28.07.1858 schlossen Bürgermeister Fischer als Vertreter der Stadt Warburg und Kreisgerichtsdirektor Weingärtner als Vertreter des Justizfiskus vor Kreisgerichtsrat Bachmann als dem „mit der Aufnahme der Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit beauftragten Deputierten“ den Vertrag, in dem die Stadt Warburg dem Justizfiskus den Platz „Auf`m Pfuhl“, Hofraum in Größe von 34 Ruthen u. 90 Fuß, zur Errichtung eines neuen Geschäftslokals unentgeltlich überließ. In diesem Vertrag wurde auch Regelungen getroffen, die das Bestehen bleiben der sich auf diesem Grundstück befindlichen Wasserleitung, des bestehenden Feuerlöschteiches und des Wasserstationsgebäudes festlegten.

Neben seiner Aufgabe als Direktor des Kreisgerichts wurde Weingärtner seit 1867 jeweils zum Herbst als Vorsitzender der Schwurgerichtskammer nach Paderborn abgeordnet. 1868 hatte er als Vorsitzender des Schwurgerichts den Prozess gegen den Wildschütz Klostermann wegen dreifachen Mordversuchs zu verhandeln.

Warburg erhält ein eigenes Amtsgericht

In den Jahren 1860 – 1862 wurde das Kreisgericht errichtet.

Am 05.12.1865 erfolgte die offizielle Einweihung und der Kreisbaumeister Cramer übergab das im preußischen Baustil errichtete Gebäude formell dem Kreisgerichtsdirektor Weingärtner.

Nach der Kreisstatistik von 1860 betrug der etatmäßige Personalbestand des Kreisgerichtes:
1 Direktor, 7 Richter, 12 Subalterne und zwar: 1 Kanzleidirektor, 5 Sekretäre, 3 Büroassistenten, 1 Deposital- u. Salarien-Kassenrendant (veranwortlich für die Einnahme von Gebühren u. Strafen u. Verwaltung von hinterlegten Urkunden u.a.), 1 Salarien-Kassenkontrolleur und Sportelrevisor (Sportel = Gerichtsgebühren) und 1 Kanzlist.
Außerplanmäßig waren beschäftigt: 5 Gerichtsassessoren, 2 Referendare, 1 Auskultator.
Im Subalternenfache waren tätig: 9 Zivil-Supernumerare (Supernumerare = außerplanmäßig beschäftigte Zivilanwärter), 1 Militäranwärter.
Im Unterbeamtenfache waren tätig: 2 Botengehilfen und 1 Gefangenenwärter.
Weiter war ein Auktionskommissar angestellt.
Zu dieser Zeit waren 4 Rechtsanwälte in Warburg ansässig.
Das Gebäude war nicht nur Gerichtsgebäude, sondern auch Wohnung für den Leiter des Gerichts und den Wachtmeister mit ihren Familien.

Die Gerichtsverhandlungen sollten in hochdeutscher Sprache geführt werden. Sie fanden aber in der Regel in plattdeutscher Sprache statt, da in den meisten Fällen die Prozessbeteiligten die hochdeutsche Sprache nur unvollkommen beherrschten.

Nach dem 2. Weltkrieg musste, wie überall, zusammengerückt werden.Es wohnten jetzt 2 Richter, 1 Inspektor und der Wachtmeister mit ihren Familien im Gericht. Der Dienstbetrieb ging trotz der Enge weiter. Erst 1975, nach dem Tod des Wachtmeisters, stand das Gebäude dem Dienstbetrieb uneingeschränkt zur Verfügung.
1968 hatte die Justiz ein anderes Gelände für einen Neubau des Amtsgerichts in Warburg erworben, entschied sich dann aber für Erhaltung des historischen Gebäudes in seiner über 100-jährigen Funktion. Am 28.12.1983 erfolgte unter lfd. Nr. 13 die Eintragung in der Denkmalliste der Stadt Warburg.

Modernisierung

Die Sanierung von 1977 – 1980 betraf die gründliche Renovierung des gesamten Gebäudes, in deren Mittelpunkt die Umgestaltung des Sitzungssaales stand. In den Jahren 1991-1993 wurde eine Grundsanierung des 1. u. 2 Obergeschosses vorgenommen. 1994 -1995 wurde der Umbau des Grundbuchamtes durchgeführt. Im 3. Bauabschnitt wurde 1998 die Ostseite des Erdgeschosses saniert. Auch der 4. Bauabschnitt 1998 betraf dieses Projekt. Das gesamte Gebäude wurde für die EDV verkabelt. Im letzten Bauabschnitt 1999 wurde das Treppenhaus saniert, die Zimmer auf der Ostseite des Erdgeschosses und der Flur hergerichtet.

Aktuelle Daten und Zahlen

Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Warburg erstreckt sich mit seinen 43.000 Gerichtseingesessenen auf die Städte Borgentreich mit 12 Ortsteilen, Warburg mit 15 Ortsteilen und Willebadessen mit 13 Ortsteilen.

Der Personalbestand im Januar 2023 betrug 20 Vollbeschäftigte und 12 Teilzeitbeschäftigte.


Quellen:
1. Wilhelm Böttrich, „Zur Geschichte des Rechtswesens u. des Gerichtes in Warburg“
2. Walter Strümper, „Beitrag in „Die Warte Nr. 97/1998“